Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ML Solarkonzepte GmbH
1. Allgemeines und Begriffserläuterungen
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen von ML Solarkonzepte (im Folgenden „wir“ oder „uns“) mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (im Folgenden „Kunde“ oder „Kunden“).
1.2. Im Sinne dieser AGB bezeichnet „DC-Montage“ die gesamte Dachmontage und „AC-Montage“ die Elektroinstallation.
1.3. Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge über den Verkauf, die Lieferung und die Montage von Aufdach-Photovoltaikanlagen nebst Zubehör und sonstigen beweglichen Sachen (im Folgenden „Produkte“).
1.4. Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Verträge über die Lieferung von Produkten mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut darauf hinweisen müssten. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich der Änderung widerspricht. Der Kunde wird über diese Folge bei Bekanntgabe der Änderungen informiert. Eine schriftliche Widerspruchsmöglichkeit besteht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen.
1.5. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn uns diese bekannt sind und wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Dies gilt auch, wenn wir die Lieferung, Montage oder sonstige Leistung in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltslos durchführen.
1.6. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder die schriftliche Bestätigung durch uns maßgebend.
1.7. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform im Sinne von § 126b BGB.
1.8. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.9. ML Solarkonzepte handelt bei allen Vorgängen der Datenverarbeitung (z.B. Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung) nach den gesetzlichen Vorschriften. Die vom Kunden übermittelten personenbezogenen Daten werden bei uns elektronisch gespeichert. Wir sind berechtigt, die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten auch an zur Abwicklung des Vertrages eingeschaltete Dritte weiterzugeben. Weitere Informationen über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für die Ausführung von Bestellungen notwendigen personenbezogenen Daten befinden sich in unserer Datenschutzerklärung. Soweit personenbezogene Daten in Länder außerhalb des EWR an die o.g. Parteien transferiert und dort verarbeitet werden, erfolgt dies selbstverständlich in voller Übereinstimmung mit den geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz persönlicher Daten.
2. Angebot, Vertragsschluss, Preis, Unterlagen
2.1. Unsere Angebote sind für einen Zeitraum von zwei (2) Wochen ab Zugang beim Kunden verbindlich (im Folgenden „Frist“). Sofern der Kunde nicht innerhalb der Frist das Angebot schriftlich oder in Textform annimmt (im Folgenden „Vertragsschluss“), sind wir nach Ablauf der Frist nicht mehr an das Angebot gebunden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Abgabe oder der Versand der Annahmeerklärung.
2.2. Wir behalten uns das Recht vor, vom Kunden die Vorlage von Kapitalnachweisen bzw. Finanzierungsbestätigungen von Banken zur Finanzierung des Kaufpreises des Produkts vor dessen Lieferung zu verlangen.
2.3. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist allein unser Angebot einschließlich dieser AGB maßgebend. Mündliche Zusagen oder sonstige Abreden vor Angebotsabgabe sind unverbindlich und werden durch das angenommene Angebot ersetzt.
2.4. In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich und haben einen rein informativen Charakter, es sei denn, diese werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der von uns zu liefernden Produkte oder zu erbringenden Leistung dar. Proben und Muster dienen dementsprechend nur als Anschauungsobjekte mit durchschnittlichen Qualitätsmerkmalen, Abmessungen und Farben. Handelsübliche Abweichungen, insbesondere Abweichungen im Rahmen der Toleranzen der EN- bzw. DIN-Normen, und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind im Rahmen des Zumutbaren zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.5. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffauswahl, der Spezifikation und der Bauart behalten wir uns auch nach Vertragsschluss ohne vorherige Ankündigung vor, sofern diese Änderungen weder dem verbindlichen Angebot noch der Spezifikation des Kunden widersprechen oder sofern der Vertragsgegenstand und dessen äußere Erscheinungsbild dadurch für den Kunden keine Qualitätseinbuße oder sonstige unzumutbare Änderungen erfährt.
2.6. An allen Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen, Konstruktionen, Werkzeugen sowie anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behalten wir unsere Eigentums-, Urheber- sowie gewerblichen Schutzrechte uneingeschränkt vor. Dem Kunden ist nur die Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks gestattet. Jede darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere Vervielfältigung, Verbreitung, Veröffentlichung, Nachbau, Bearbeitung, Umgestaltung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung ist dem Kunden nicht gestattet.
2.7. Falls vom Kunden Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Konstruktionen, statische Berechnungen oder andere Unterlagen geliefert werden, haftet er ML Solarkonzepte für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Unterlagen und dafür, dass durch die Benutzung der Unterlagen keine gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Geschmacksmuster, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt ML Solarkonzepte von sämtlichen Ansprüchen frei, die aufgrund der Verletzung der vorstehend genannten Pflichten uns gegenüber geltend gemacht werden.
3. Umfang der Leistungen
3.1. Der Umfang der Leistungen wird durch das Angebot von ML Solarkonzepte sowie gegebenenfalls vereinbarte Nebenleistungen bestimmt.
3.2. ML Solarkonzepte ist berechtigt, die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Leistungen von Dritten ausführen zu lassen.
3.3. ML Solarkonzepte behält sich das Recht vor, zusätzliche Leistungen, die ursprünglich nicht im Angebot aufgeführt wurden, jedoch während der Montage der Produkte als notwendig erachtet werden, nach vorheriger Vereinbarung mit dem Kunden als gesonderte Nebenleistungen in Rechnung zu stellen. Solche zusätzlichen Leistungen können beispielsweise das Hinzufügen von Leerrohren, längere Leitungswege, die Bereitstellung eines freien Zählerplatzes oder die Ertüchtigung des Zählerschrankes für die Einspeisung umfassen.
3.4. Der Zählertauschtermin, der grundsätzlich für die Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage erforderlich ist, liegt in der Verantwortung des zuständigen Netzbetreibers und ist keine Leistung von ML Solarkonzepte. Die Terminvergabe für den Zählertausch obliegt dem Netzbetreiber, auf die ML Solarkonzepte keinen Einfluss hat. Zwischen der elektroseitigen Montage und dem Zählertauschtermin können bis zu 8 Wochen oder mehr vergehen. Zusätzliche Kosten können beim Netzbetreiber für den Zählertausch entstehen.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Sämtliche Entgelte verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2. Sofern in unserem Angebot nichts ausdrücklich anders vereinbart wurde, ist der gesamte Kaufpreis unverzüglich nach Rechnungserhalt und Lieferung bzw. Erbringung der Leistung ohne jeden Abzug zu bezahlen (im Folgenden „Fälligkeit“). Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang bei ML Solarkonzepte. Mit Ablauf der oben genannten Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug; dies gilt auch dann, wenn er den verspäteten Zahlungseingang nicht zu vertreten hat.
4.3. Befindet sich der Kunde aufgrund einer Mahnung oder, wenn es sich bei dem Kunden um einen Verbraucher handelt, spätestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit auch ohne Mahnung, in Verzug, sind wir berechtigt, dem Kunden für jede weitere Mahnung eine angemessene Gebühr in Höhe von Euro 5,00 zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die tatsächlich angefallenen Kosten geringer sind. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine oder bei Stundung sind wir berechtigt, Fälligkeits- bzw. Stundungszinsen in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen, jedoch mindestens 8 Prozent, sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sowie die Pauschale nach § 288 Absatz 5 BGB in Höhe von Euro 40,00. Wir behalten uns ausdrücklich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. Ist Teilzahlung vereinbart und befindet sich der Kunde mit einer Teilzahlung im Verzug, so sind wir ferner berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen bis zur vollständigen Zahlung des zur Zahlung offenstehenden Teilbetrages.
4.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche und Rechte, insbesondere zur Leistungsunterbrechung nach § 320 BGB, berechtigt, eine ggf. bestehende Stundungsvereinbarung außerordentlich zu kündigen und sämtliche Forderungen sofort fällig zu stellen.
4.5. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen, von ML Solarkonzepte ausdrücklich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
4.6. Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, wenn die Gegenforderung des Kunden demselben Vertragsverhältnis stammt und unbestritten, von ML Solarkonzepte anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.7. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch von ML Solarkonzepte gefährden, können wir noch ausstehende Leistungen bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen. Falls der Kunde die Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt wird bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet wird, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzrecht.
5. Lieferung, Gefahrübergang, Eigentumsvorbehalt
5.1. Die Lieferung der Produkte erfolgt zu den vereinbarten Lieferterminen. Ist ein Liefertermin nicht vereinbart, so erfolgt die Lieferung in angemessener Zeit.
5.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Produkte geht auf den Kunden über, sobald die Produkte zum Versand oder zur Abholung bereitgestellt wurden oder mit der Auslieferung begonnen wurde. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Ware an den Kunden oder an einen von ihm bestimmten Empfänger über.
5.3. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und ML Solarkonzepte unser Eigentum (Eigentumsvorbehalt).
5.4. Vor Übergang des Eigentums ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne unsere Zustimmung nicht gestattet. Der Kunde ist berechtigt, die Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Er ist jedoch nicht berechtigt, die Produkte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
5.5. Im Falle einer Weiterveräußerung der Produkte tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gegenüber dem Drittkäufer in Höhe des Kaufpreises zzgl. Umsatzsteuer an uns ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Produkte ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurden. Der Kunde ist zur Einziehung dieser Forderungen aus der Weiterveräußerung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
5.6. Übersteigt der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 Prozent, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
5.7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in die uns gehörenden Waren hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
5.8. Wir sind berechtigt, von einem Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Produkte zu verlangen, wenn der Kunde sich in Verzug befindet oder bei ihm eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen eintritt.
5.9. Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Kunden dies zumutbar ist.
5.10. Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir selbst rechtzeitig und ordnungsgemäß beliefert werden, sofern die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist und wir die fehlende Verfügbarkeit der Produkte nicht zu vertreten haben. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine gegebenenfalls erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten.
6. Lieferfristen, Lieferverzug, Gefahrenübergang, Annahmeverzug
6.1. Termine oder Fristen für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.
6.2. Falls der Kunde erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig erbringt, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen angemessen. Dies gilt nicht, wenn ML Solarkonzepte die Verzögerung zu vertreten hat. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderer Ereignisse, wie Streik, Aussperrung oder behördliche Anordnungen, die ML Solarkonzepte die vereinbarten Leistungen erschweren oder unmöglich machen, befreien ML Solarkonzepte auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen von der Lieferpflicht. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse bei von ML Solarkonzepte beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmern eintreten.
6.3. Die Liefer- und Montageverpflichtungen von ML Solarkonzepte stehen unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Selbstbelieferung.
6.4. Sollte ein unverbindlicher Liefertermin oder eine Lieferfrist von ML Solarkonzepte um mehr als 12 Wochen überschritten werden, kann der Kunde ML Solarkonzepte in Textform dazu auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist zu liefern. Falls ML Solarkonzepte einen verbindlichen Liefertermin oder eine Lieferfrist schuldhaft nicht einhält oder aus einem anderen Grund in Verzug gerät, muss der Kunde ML Solarkonzepte eine angemessene Nachfrist setzen, um die Leistung zu erbringen. Wenn ML Solarkonzepte die Nachfrist fruchtlos verstreichen lässt, ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
6.5. Die gesetzlichen Vorschriften gelten für den Annahmeverzug des Kunden. Falls der Kunde in Annahmeverzug gerät oder seine Mitwirkungspflichten gegenüber ML Solarkonzepte verletzt, ist ML Solarkonzepte unbeschadet anderer Rechte berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden angemessen einzulagern oder nach erfolglosem Ablauf einer von ML Solarkonzepte gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. ML Solarkonzepte behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch zukünftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Dies gilt auch, wenn Zahlungen für bestimmte vom Kunden bezeichnete Produkte geleistet wurden.
7.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte (Vorbehaltsprodukte) dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet oder anderweitig mit Rechten Dritter belastet werden.
7.3. Der Kunde verpflichtet sich, ML Solarkonzepte unverzüglich in schriftlicher Form über einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsprodukte, insbesondere über eine Pfändung oder jede andere Beeinträchtigung der Sicherungsrechte durch Dritte sowie über eine etwaige Beschädigung oder Vernichtung der Produkte zu informieren. Der Kunde hat ML Solarkonzepte alle erforderlichen Auskünfte zu geben und die notwendigen Unterlagen zu übergeben, die für eine Intervention erforderlich sind. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, Dritte und Vollstreckungsorgane im Voraus auf das Eigentum von ML Solarkonzepte hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ML Solarkonzepte die außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten einer Intervention zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.
7.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer Pflicht gemäß den vorstehenden Klauseln 7.2. und 7.3., ist ML Solarkonzepte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Produkte zurückzunehmen. Wenn ML Solarkonzepte nach dem Rücktritt vom Vertrag seinen Herausgabeanspruch geltend macht, gestattet der Kunde unwiderruflich, dass ML Solarkonzepte die Vorbehaltsprodukte in Besitz nimmt und den Ort betritt, an dem sich die Vorbehaltsprodukte befinden. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware durch ML Solarkonzepte bedeutet – unbeschadet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen – einen Rücktritt vom Vertrag. ML Solarkonzepte ist nach der Rücknahme der Vorbehaltsprodukte zur Verwertung berechtigt; der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten angerechnet.
7.5. Sollte der Kunde durch die Montage des Produkts auf einem Gebäude oder Grundstück einen schuldrechtlichen Anspruch auf einer Sicherungshypothek erlangen, tritt er diesen Anspruch im Wert der Vorbehaltsprodukte (Rechnungsendbetrag, einschließlich USt.) an ML Solarkonzepte zur Sicherung der Kaufpreiszahlung ab.
7.6. ML Solarkonzepte verpflichtet sich, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ML Solarkonzepte.
8. Gefahrübergang
Der Übergang des Risikos für die von ML Solarkonzepte zu liefernden Produkte, die in der Regel PV-Module, Unterkonstruktionen, Wechselrichter und Verkabelung umfassen, erfolgt mit Abschluss der Montage der PV-Anlage, einschließlich der Inbetriebnahme gemäß dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Dies bedeutet die Aktivierung nach der dauerhaften Montage der PV-Module und aller Komponenten, die zur Erzeugung von Wechselstrom erforderlich sind. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Anbindung der PV-Anlage an das öffentliche Netz und die Installation oder Funktion aller weiteren Komponenten wie Überwachungs- oder Monitoringsysteme für den Gefahrübergang nicht erforderlich.
9. Gewährleistung
9.1. Sichtbare Mängel (einschließlich Falsch- oder Teillieferungen) müssen ML Solarkonzepte unverzüglich schriftlich gemeldet werden, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach der Inbetriebnahme der Produkte, mit einer ausreichend spezifischen Beschreibung des Mangels. Verdeckte Mängel müssen ML Solarkonzepte unverzüglich schriftlich gemeldet werden, spätestens jedoch sieben (7) Tage nach ihrer Entdeckung, mit einer ausreichend spezifischen Beschreibung des Mangels. Wenn der Kunde ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, setzt die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Kunde eine ordnungsgemäße Untersuchung, ist die Haftung von ML Solarkonzepte für den nicht gemeldeten Mangel ausgeschlossen.
9.2. Soweit die gelieferten Produkte nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen entsprechen, ist ML Solarkonzepte zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn ML Solarkonzepte aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, die Nacherfüllung zu verweigern. Die Produkte entsprechen nicht den subjektiven Anforderungen, wenn:
a) sie nicht die zwischen dem Kunden und ML Solarkonzepte vereinbarte Beschaffenheit aufweisen oder
b) sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen oder
c) sie nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben werden.
9.3. Soweit zwischen dem Kunden und ML Solarkonzepte unter Beachtung der geltenden Informations- und Formvorschriften nichts anderes vereinbart wurde, entsprechen die Produkte nicht den objektiven Anforderungen, wenn:
a) sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen oder
b) sie nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kunde erwarten kann, unter Berücksichtigung der Art der Sache und der öffentlichen Äußerungen, die von ML Solarkonzepte oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden oder
c) wenn sie nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entsprechen, die ML Solarkonzepte dem Kunden vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, oder
d) wenn sie nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben werden, deren Erhalt der Kunde erwarten kann.
9.5. Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Kunden und ML Solarkonzepte über die objektiven Anforderungen der Produkte setzt voraus, dass der Kunde vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Produkte von den objektiven Anforderungen abweicht, und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
9.6. Soweit ein Mangel am gelieferten Produkt oder einer Komponente des Produkts vorliegt, hat der Kunde zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. ML Solarkonzepte ist jedoch berechtigt, die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat ML Solarkonzepte die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
9.7. Der Kunde hat ML Solarkonzepte die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Ge
legenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Komponente des Produkts zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde ML Solarkonzepte die mangelhafte Produktkomponente nach den gesetzlichen Vorschriften herauszugeben.
9.8. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann ML Solarkonzepte die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
9.9. Die von ML Solarkonzepte geschuldete Nacherfüllung gilt nach dem dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat ML Solarkonzepte die Nacherfüllung insgesamt verweigert, richten sich die Rechte des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften unter Berücksichtigung von Ziffer 11 (Haftungsbeschränkung, Schadensersatz).
9.10. Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Montageflächen oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
9.11. Für die natürliche Alterung der Dacheindeckung übernimmt ML Solarkonzepte keine Gewähr. Gemäß den technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind Montagen auf Well-Eternit-Dächern bzw. asbesthaltigen Gefahrstoffen nicht erlaubt. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung und Alterung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder nicht von ML Solarkonzepte eingeschalteter Dritter entstehen. Es wird empfohlen, das Produkt während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten zu lassen.
10. Vertragsrücktritt
10.1. Im Falle einer ausbleibenden, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Selbstbelieferung ist ML Solarkonzepte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. ML Solarkonzepte ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Kunden ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, eine Eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
10.2. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die Gegebenheiten vor Ort die Installation einer PV-Anlage unmöglich machen oder zumindest nur mit einem enormen Mehraufwand möglich wären, ist ML Solarkonzepte ebenfalls dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (z. B. vermörtelte Ziegel, Erdarbeiten/Tiefbau).
11. Haftungsbeschränkung, Schadensersatz
11.1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche von ML Solarkonzepte, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Produkte an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB).
11.2. Der Haftungsausschluss nach vorstehendem Punkt 11.1 gilt nicht (i) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; (ii) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie Arglist der gesetzlichen Vertreter von ML Solarkonzepte oder deren Erfüllungsgehilfen; (iii) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (iv) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit ML Solarkonzepte nicht aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet.
11.3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von ML Solarkonzepte für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Die Deckungssumme je Schadensereignis beträgt EUR 1.000.000 (eine Million Euro) pauschal für Personen- und sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden).
11.4. Die in den Punkten 11.2. und 11.3. enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
11.5. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
11.6. Wird während der DC-Montage festgestellt, dass weniger Module als im Angebot dargestellt verbaut werden können, werden nur die Kosten für die nicht verbauten Module und die nicht verbaute Unterkonstruktion erstattet.
11.7. Sollte ein Gerüst nicht gebraucht und nicht bepreist gewesen sein, erfolgt keine Kostenerstattung.
12. Werbung, Referenz
Der Kunde wird im Vorfeld um Erlaubnis gefragt, ob dieser damit einverstanden ist, dass ML Solarkonzepte das installierte Produkt als Referenz benennen, veröffentlichen und mit Fotos des installierten Produkts werben darf. ML Solarkonzepte ist verpflichtet, bei Nennung des installierten Produktes als Referenzanlage keine personenbezogenen Daten und keine detaillierten Ortsdaten zu nennen und zu veröffentlichen, die einen Rückschluss auf den Kunden und den Standort des Produktes zulassen.
13. Produktspezifische Bedingungen
13.1. Einspeisung der elektrischen Energie: Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ggf. ein Vertrag (auf EEG-Grundlage) zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, zu dessen Abschluss der Kunde ggf. verpflichtet ist.
13.2. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Aufdach-Photovoltaikanlage auf dem Dach des Gebäudes eventuell erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. ML Solarkonzepte kann die Vorlage eines entsprechenden Nachweises vom Kunden verlangen.
14. Verjährung
14.1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB nichts anderes bestimmen.
14.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Kunde zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die beanstandete Komponente des Produkts an ML Solarkonzepte oder einen von ML Solarkonzepte benannten Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Komponente des Produkts beim Kunden installiert wurde. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
14.3. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, beträgt abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung bzw. Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
14.4. Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von ML Solarkonzepte (§ 438 Abs. 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie für die in Punkt 11.2. und 11.3. genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
14.5. Soweit ML Solarkonzepte dem Kunden gemäß Punkt 11 wegen oder infolge eines Mangels Schadensersatz schuldet, gelten die in dieser Ziffer 14 geregelten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
15. Widerrufsrecht
Schließt der Kunde als Verbraucher einen Vertrag mit ML Solarkonzepte und verwenden der Kunde und ML Solarkonzepte für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel (z. B. Indikatives unverbindliches Angebot, Informationsaustausch und Angebotsbesprechung über die Onlineplattform von ML Solarkonzepte sowie Telefon oder Fax), steht dem Kunden in der Regel ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das ML Solarkonzepte gesondert belehrt.
16. Verbraucherschlichtung, Schlussbedingungen
16.1. ML Solarkonzepte ist grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
16.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG), auch im grenzüberschreitenden Lieferverkehr. Ist der Kunde ein Verbraucher, sind darüber hinaus die zwingenden Verbraucherschutzbestimmungen anwendbar, die in dem Staat gelten, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese dem Kunden einen weitergehenden Schutz bieten.
16.3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus unserer Geschäftsbeziehung zum Kunden, einschließlich dieser AGB, ist der Geschäftssitz von ML Solarkonzepte in Heidelberg (Amtsgericht Heidelberg, Landgericht Heidelberg), soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder sein Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. ML Solarkonzepte ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
16.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.
16.5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.